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Recht und Justiz.

Vertragsgestaltung für Freiberufler: Haftung, Garantie, Scheinselbstständigkeit?

Interessanter Artikel für Freiberufler zu den Themen: Haftung, Garantie, Scheinselbstständigkeit.

Richtig gegen Spam wehren

Wenn Sie Spam erhalten, sollten Sie auf keinen Fall den häufig angegebenen Link zum Austragen aus dem E-Mail-Verteiler nutzen. Damit erhält der Spamer nämlich die Information, dass es Ihre E-Mail-Adresse tatsächlich gibt. Die Adressen von Spam E-Mails werden automatisch generiert und wenn man darauf antwortet, weiß der Spamer dass die zufällig generierte Adresse tatsächlich vorhanden ist. Dann bekommen Sie erst recht viel Spam, denn nun weiß man ja als Spamer an wen man die Werbung schicken muss. Oftmals werde solche qualifizierten Adresse sogar an Firmen verkauft.

Also nie antworten, oder Links anklicken und erst recht nichts ausfüllen!!!

Tragen Sie sich nicht in sog. Robinsonlisten ein!

Die sind auch schon geklaut worden und man hatte mit einem Schlag einen ganzen Haufen qualifizierter Adressen.

Einfach die entsprechende E-Mail als Spam markieren, sodass sie zukünftig direkt im Spamordner landet.

Sollte sich der Absender in Deutschland oder wenigstens der EU befinden können Sie juristisch gegen den Werbemüll vorgehen. Versuchen können Sie das natürlich auch in anderen Ländern, aber die Erfolgsaussichten sind = 0.
Mustertexte gegen Spamer finden Sie unter: http://www.recht-im-internet.de/themen/spam/mustertexte.htm. Zuckt sich auf dieses Anschreiben hin nichts, gehen Sie entweder direkt vor Gericht oder übergeben Sie die Sache einem Anwalt.

Was es bei Online Geschäften zu beachten gilt

Heute will ja gerne jeder im Internet ein- oder verkaufen. Spätestens seit eBay hat wohl fast jeder schon einmal selbst etwas über das Internet ver- oder gekauft. Haarsträubend ist allerdings was einige Leute in Ihre Angebote hineinschreiben oder sogar Händler von sich geben.

Garantie

…gibt es nicht mehr, sondern nur noch die Gewährleistung! Garantie ist ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers – er muss also folglich keine Garantie geben. Sollte der Hersteller jedoch eine Garantie geben, muss er sich auch danach richten §443 BGB.

Was genau bedeutet dann eigentlich Gewährleistung? Eine Gewährleistung bekommt man gesetzlich vorgeschrieben in den ersten beiden Jahren nach dem Verkaufsdatum. Ausnahmen bestätigen wie üblich die Regel (z. B. gilt für Accus nur 1/2 Jahr). Leider hat der Verkäufer nur im ersten halben Jahr die Beweislast. Sprich der Kunde muss dem Händler/Hersteller nicht den Nachweis erbringen, dass die Sache schon beim Kauf defekt war.  Nach diesem halben Jahr, für die restlichen 1 1/2 Jahre liegt die Beweislast beim Kunden. D. h. der Kunde muss vor Gericht beweisen können, dass der Fehler (z. B. der Mechanismus bei einem Klapp- oder Schiebehandy funktioniert nicht mehr) schon beim Kauf bestanden hat. Ich schreibe hier nur wie die juristische Lage ist! In der Regel sind die Hersteller/Händler zumindest im 1. Jahr noch sehr kulant.

Geltungsbereich

Die Gewährleistung gilt nur bei Geschäften zwischen Händler und Verbraucher! Bei Verkäufen von Privat zu Privat nicht. Wenn Sie also beispielsweise bei eBay etwas privat verkaufen gibt es keine Gewährleistung. Das müssen Sie auch nicht in Ihrer Auktion extra betonen. Das ist Gesetz!

Für den Einzelfall kann ein Händler einen Gewährleistungsausschluss formulieren, aber nur wenn dies wirklich ein Einzelfall ist ansonsten würde es automatisch zu einer AGB und dort ist dieser Ausschluss nicht rechtswirksam, weil es eine einseitige Benachteiligung des Konsumenten darstellt. Beispielsweise hat im Elektrogeschäft ein Kunde ein Uralt-Radio das noch mit Röhren arbeitet abgegeben weil er keine Verwendung mehr dafür hat. Selbstverständlich kann der Händler das antike Stück zum Verkauf anbieten. Jeder wird wohl verstehen, dass der Händler darauf nur schwer eine Gewährleistung geben kann, denn wo soll er heutzutage noch Röhren oder andere mittelalterliche Ersatzteile her bekommen?

Händler oder Hersteller?

An wen muss ich mich wenden, wenn mein Gerät einen Mangel aufweist? In erster Linie immer an den Händler, denn nur dem gegenüber haben Sie den ges. Gewährleistungsanspruch! Nur in Ausnahmefällen sollten Sie den Aufwand auf sich nehmen und das Gerät direkt zum Hersteller schicken, z.B. wenn die Garantiebedingungen besser als die Gewährleistungsbedingungen sind. Nur wenn der Händler nicht seriös ist oder Sie bereits Erfahrung mit ewig langen Reparaturzeiten gemacht haben, sollten Sie vielleicht direkt an den Hersteller gehen.

Wie reklamiere ich richtig?

Der Mangel an der Sache muss genau beschrieben werden und Sie müssen eine Frist (4 Wochen) setzen bis wann die Reparatur oder der Austausch vorgenommen sein muss, am besten per Einschreiben. Fotografieren Sie das Gerät am besten mit Seriennummer und senden Sie es wenn möglich in der Originalverpackung zurück. Sollte nach 4 Wochen immer noch nichts zu vernehmen sein, setzen Sie eine erneute Frist von 2 Wochen. Kommt wieder keine Reaktion bleibt nur noch der Weg zum Anwalt oder Sie beantragen einen Mahnbescheid bei Gericht.

Das Gerät kommt genauso zurück wie Sie es weg geschickt haben, oder es treten andere Mängel auf. Sie müssen dem Händler/Hersteller 2 x die Möglichkeit einräumen das Gerät zu reparieren/auszutauschen. Erst nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen haben Sie die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und Ihr Geld damit wieder zu bekommen. Haben Sie das Gerät nun schon eine Weile (z. B. 4 Monate), kann es sein, dass der Hersteller/Händler eine Nutzungsgebühr vom ursprünglichen Kaufpreis abzieht.

Reparatur- oder Versandkosten

Sie möchten Reklamieren, aber es gibt nur eine kostenpflichtige Supporthotline? Der Hersteller/Händler verlangt eine Gebühr weil angeblich kein Fehler festgestellt wurde? Sie müssen die Ware auf Ihre eigenen Kosten einschicken?

Grundsätzlich sind alle mit der Reklamation verbundenen Kosten im Gewährleistungsfall durch den Hersteller/Händler zu tragen – nicht vom Verbraucher! Bestehen Sie am besten schon im Anschreiben auf der Erstattung Ihrer Ausgaben, falls Sie welche hatten. Von einem Verbraucher kann keine Diagnosefachkenntnis vorausgesetzt werden, von daher können selbst wenn kein Schaden festgestellt wird, Kosten beim Verbraucher geltend gemacht werden.

Umtausch

Das Fernabsatzgesetz gibt es auch schon lange nicht mehr. Nichts desto trotz haben Sie nach wie vor das Recht eine Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurück zu geben und Ihr Geld wieder zu bekommen. Das ist allerdings inzwischen Bestandteil des BGB §312 und §355.

Geltungsbereich

In aller Kürze: Wenn Sie eine Ware nicht prüfen können, dürfen Sie diese umtauschen. Das gilt grundsätzlich für alles was Online verkauft wird, aber selbst im Handyladen, wenn Sie statt des Gerätes in Betrieb nur eine Plastikhülle in Augenschein nehmen können. Ebenso gilt es nach wie vor für alle sog. „Haustürgeschäfte“. Versicherungs- u. Staubsaugervertreter fallen mir da gerade ein.

Auch hier gilt das Umtauschrecht nur bei Geschäften zwischen Händler und Verbraucher! Nicht bei Verkäufen von Privat zu Privat. Siehe Geltungsbereich bei der Garantie.

Der Gutscheintrick

Anstatt des Geldes bekommen Sie einen Gutschein in Höhe des gekauften Warenwertes. Bestehen Sie auf Ihr Bargeld bzw. Ihrer EC-Gutschrift! Wenn Sie einen Pullover lieber wo anders kaufen möchten, geht das schlecht mit dem Gutschein eines bestimmten Händlers.

Versandrisiko

Bei Bestellung einer Sache haftet immer der Händler falls beim Transport die Ware beschädigt wird oder verloren geht, selbst wenn er in AGBs oder dem jeweiligen Angebot etwas anderes schreibt! Er muss sich dann mit dem Transportunternehmen auseinander setzen und nicht der Käufer.

Anders sieht es aus bei Verkäufen zwischen Privatleuten. Dort trägt das Versandrisiko der Käufer.

Rücktritt von einem Gebot bei einer Onlineauktion

…ist nicht ohne Konsequenzen bei Privat zu Privat möglich. Die Differenz zum Zweit bietenden muss ausgeglichen werden.

Bei Händler an Verbraucher können Sie einfach vom Umtauschrecht Gebrauch machen.

Ab 1,- €

Auktionen nur für 1,- € starten zu lassen ist sehr beliebt. Das kostet den Verkäufer weniger und erhöht die potentiellen Interessenten. Um eine höhere Angebotsgebühr zu sparen schreiben einige Anbieter in den Anzeigentext: „Unter 500,- € gebe ich den Artikel nicht her.“. Erhält man den Zuschlag bei 50,- €, muss der Verkäufer den Artikel nicht zum Gebotspreis herausrücken, selbst wenn er hier klar gegen die AGBs von eBay verstößt! Allerdings kann man solchen Verkäufern sehr schnell ein Ende setzen, indem man Ihn bei eBay meldet, was eine Sperrung des Verkäufers nach sich zieht.

Versandkosten bei Auktionen

…sollten schon angemessen sein. Für eine Briefmarke Versandkosten von 500,- € zu erheben (um z. B. dadurch den erzielten Gewinn hoch zu setzen) ist nicht rechtens. Allerdings kann ein Artikel, den man für 1,- € erworben hat schon 100,- € betragen, wenn z.B. Möbel per Spedition verschickt werden müssen.

Cloudcomputing

Alle großen Anbieter wollen uns in die Cloud locken. Ja, zugegeben manche Angebote sind tatsächlich verlockend. Doch prüfen Sie sehr kritisch die folgenden beiden Punkte:

1. Wenn Sie Ihre Daten in die Cloud migriert haben, wie stellen Sie sicher, die Daten wieder heraus zu bekommen? Im Moment wird vielleicht der Export der Daten noch angeboten. Was wenn der Anbieter ein Update einspielt, nachdem der Export nicht mehr möglich ist? Was wenn, dann obendrein die Preise erhöht werden?

2. § 11 BDSG! Sie müssen den Anbieter einen Vertrag unterschreiben lassen, der Ihnen jederzeit das Recht gibt, die Server auf denen die Daten liegen zu inspizieren, da es sich hierbei um eine sog. Auftragsdatenverarbeitung handelt. Denn für die Einhaltung des Datenschutzes sind nach wie vor Sie verantwortlich und nicht der Cloudbetreiber. Aussagen des Betriebers wie z. B. Einhaltung des SafeHarbour Abkommens sind hier definitiv nicht ausreichend. In der Regel unterschreiben Sie einen Vertrag für den Cloudanbieter. Der Cloudanbieter wird sich in der Regel aber nur bei wirklich sehr großen Kunden dazu herablassen eine Inspektion seiner Serveranlagen durch den Kunden durchführen zu lassen. In Deutschland ist also die sog. Public Cloud unter juristischen Bedingungen schlicht nicht praktikabel! Die private Cloud, die Sie selbst verwalten ist hingegen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen kein Problem.

Windows Server 2008 R2 richtig lizenzieren

Wie Microsoft sich die Lizenzierung von Windows Server 2008 R2 mit CALs und allem was dazu gehört vorstellt findet man hier.

Müssen Rechnungen unterschrieben werden?

Ob Rechnungen unterschrieben werden müssen erklärt dieser Gulp-Artikel. Um es vorweg zu nehmen: Nein, nur bei Online per E-Mail verschickten Rechnungen muss eine rechtlich gültige digitale Signatur die Herkunft des Dokumentes nachweisen. Die soll aber ab Sommer 2011 u. U. auch nicht mehr nötig sein.

Personalausweis ab 2011

Alles Wissenswerte über den neuen Personalausweis

Welche Anbieter unterstützen den neuen Personalausweis im Internet.

Übersicht über die Personalausweislesegeräte. Einzig brauchbares Gerät ist derzeit (1.1.2011) cyber Jack RFID komfort von REINER SCT. Sie haben die Computerbildaktion verpasst? Egal! Mit Computerbild hätte der Leser 107,- € gekostet (während der Aktion war der Verkaufspreis auf 159,- € erhöht) und nun kostet es 111,- €.

Software (Windows – verfügbar,Linux und Mac OS – zum 1.1.2011 noch nicht verfügbar)für den Personalausweis (die Ausweisapp).

Weitere Informationen (z.B.: Sicherheitsanalyse des EAC-Protokolls, Haftungsfragen, Gesetzgebung, etc…) finden Sie auf der Seite des BMI.

AGBs richtig erstellen

Wer AGBs verfasst sollte dabei darauf achten, dass die § 305 – 310 des BGB dabei beachtet werden. Nur so sind die AGBs auch verbindlich!

Abofallen

…und wie man sich dagegen wehren kann.

Nach § 155 BGB kommt kein entgeltlicher Vertrag zustande, wenn nach dem Gesamteindruck der jeweiligen Website davon auszugehen ist, dass die angebotenen Dienstleistungen kostenfrei sind.

Wenn am Seitenende oder irgendwo in den AGBs versteckt (kleiner angezeigt, als der Rest. Wenn Sie Kohle haben wollen machen Sie das entsprechend deutlich!) ein Hinweis auf die Kostenpflicht eingebaut ist, so handelt es sich hierbei um eine sogenannte „überraschende Klausel“ nach § 305c BGB.

Bei falschen Angaben im Rechnungs- oder Mahnschreiben (irgendwas stimmt z. B. am Namen nicht) werfen Sie es gleich in den Müll.

Wettbewerbswidrige Einschüchterungsversuche: Falsche Angaben beim Geburtsdatum seien strafbar, Drohung mit Schufaeinträgen (ohne Gerichtsverhandlung) oder Inkasso und Pfändung (ohne Gerichtsverhandlung) sind alles nur hohle Drohungen.

Sie haben bei derartigem Schriftverkehr allerdings die Möglichkeit Anzeige zu erstatten wegen „versuchten Betrugs“ nach § 263 StGB. Schadenersatz nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 von diesen Betrügern zu erhalten ist allerdings schwierig. Denn welcher Schaden in € ist Ihnen denn aus welchem Grund durch Zustellung des Schreibens widerfahren?