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Was es bei Online Geschäften zu beachten gilt

Heute will ja gerne jeder im Internet ein- oder verkaufen. Spätestens seit eBay hat wohl fast jeder schon einmal selbst etwas über das Internet ver- oder gekauft. Haarsträubend ist allerdings was einige Leute in Ihre Angebote hineinschreiben oder sogar Händler von sich geben.

Garantie

…gibt es nicht mehr, sondern nur noch die Gewährleistung! Garantie ist ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers – er muss also folglich keine Garantie geben. Sollte der Hersteller jedoch eine Garantie geben, muss er sich auch danach richten §443 BGB.

Was genau bedeutet dann eigentlich Gewährleistung? Eine Gewährleistung bekommt man gesetzlich vorgeschrieben in den ersten beiden Jahren nach dem Verkaufsdatum. Ausnahmen bestätigen wie üblich die Regel (z. B. gilt für Accus nur 1/2 Jahr). Leider hat der Verkäufer nur im ersten halben Jahr die Beweislast. Sprich der Kunde muss dem Händler/Hersteller nicht den Nachweis erbringen, dass die Sache schon beim Kauf defekt war.  Nach diesem halben Jahr, für die restlichen 1 1/2 Jahre liegt die Beweislast beim Kunden. D. h. der Kunde muss vor Gericht beweisen können, dass der Fehler (z. B. der Mechanismus bei einem Klapp- oder Schiebehandy funktioniert nicht mehr) schon beim Kauf bestanden hat. Ich schreibe hier nur wie die juristische Lage ist! In der Regel sind die Hersteller/Händler zumindest im 1. Jahr noch sehr kulant.

Geltungsbereich

Die Gewährleistung gilt nur bei Geschäften zwischen Händler und Verbraucher! Bei Verkäufen von Privat zu Privat nicht. Wenn Sie also beispielsweise bei eBay etwas privat verkaufen gibt es keine Gewährleistung. Das müssen Sie auch nicht in Ihrer Auktion extra betonen. Das ist Gesetz!

Für den Einzelfall kann ein Händler einen Gewährleistungsausschluss formulieren, aber nur wenn dies wirklich ein Einzelfall ist ansonsten würde es automatisch zu einer AGB und dort ist dieser Ausschluss nicht rechtswirksam, weil es eine einseitige Benachteiligung des Konsumenten darstellt. Beispielsweise hat im Elektrogeschäft ein Kunde ein Uralt-Radio das noch mit Röhren arbeitet abgegeben weil er keine Verwendung mehr dafür hat. Selbstverständlich kann der Händler das antike Stück zum Verkauf anbieten. Jeder wird wohl verstehen, dass der Händler darauf nur schwer eine Gewährleistung geben kann, denn wo soll er heutzutage noch Röhren oder andere mittelalterliche Ersatzteile her bekommen?

Händler oder Hersteller?

An wen muss ich mich wenden, wenn mein Gerät einen Mangel aufweist? In erster Linie immer an den Händler, denn nur dem gegenüber haben Sie den ges. Gewährleistungsanspruch! Nur in Ausnahmefällen sollten Sie den Aufwand auf sich nehmen und das Gerät direkt zum Hersteller schicken, z.B. wenn die Garantiebedingungen besser als die Gewährleistungsbedingungen sind. Nur wenn der Händler nicht seriös ist oder Sie bereits Erfahrung mit ewig langen Reparaturzeiten gemacht haben, sollten Sie vielleicht direkt an den Hersteller gehen.

Wie reklamiere ich richtig?

Der Mangel an der Sache muss genau beschrieben werden und Sie müssen eine Frist (4 Wochen) setzen bis wann die Reparatur oder der Austausch vorgenommen sein muss, am besten per Einschreiben. Fotografieren Sie das Gerät am besten mit Seriennummer und senden Sie es wenn möglich in der Originalverpackung zurück. Sollte nach 4 Wochen immer noch nichts zu vernehmen sein, setzen Sie eine erneute Frist von 2 Wochen. Kommt wieder keine Reaktion bleibt nur noch der Weg zum Anwalt oder Sie beantragen einen Mahnbescheid bei Gericht.

Das Gerät kommt genauso zurück wie Sie es weg geschickt haben, oder es treten andere Mängel auf. Sie müssen dem Händler/Hersteller 2 x die Möglichkeit einräumen das Gerät zu reparieren/auszutauschen. Erst nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen haben Sie die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und Ihr Geld damit wieder zu bekommen. Haben Sie das Gerät nun schon eine Weile (z. B. 4 Monate), kann es sein, dass der Hersteller/Händler eine Nutzungsgebühr vom ursprünglichen Kaufpreis abzieht.

Reparatur- oder Versandkosten

Sie möchten Reklamieren, aber es gibt nur eine kostenpflichtige Supporthotline? Der Hersteller/Händler verlangt eine Gebühr weil angeblich kein Fehler festgestellt wurde? Sie müssen die Ware auf Ihre eigenen Kosten einschicken?

Grundsätzlich sind alle mit der Reklamation verbundenen Kosten im Gewährleistungsfall durch den Hersteller/Händler zu tragen – nicht vom Verbraucher! Bestehen Sie am besten schon im Anschreiben auf der Erstattung Ihrer Ausgaben, falls Sie welche hatten. Von einem Verbraucher kann keine Diagnosefachkenntnis vorausgesetzt werden, von daher können selbst wenn kein Schaden festgestellt wird, Kosten beim Verbraucher geltend gemacht werden.

Umtausch

Das Fernabsatzgesetz gibt es auch schon lange nicht mehr. Nichts desto trotz haben Sie nach wie vor das Recht eine Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurück zu geben und Ihr Geld wieder zu bekommen. Das ist allerdings inzwischen Bestandteil des BGB §312 und §355.

Geltungsbereich

In aller Kürze: Wenn Sie eine Ware nicht prüfen können, dürfen Sie diese umtauschen. Das gilt grundsätzlich für alles was Online verkauft wird, aber selbst im Handyladen, wenn Sie statt des Gerätes in Betrieb nur eine Plastikhülle in Augenschein nehmen können. Ebenso gilt es nach wie vor für alle sog. „Haustürgeschäfte“. Versicherungs- u. Staubsaugervertreter fallen mir da gerade ein.

Auch hier gilt das Umtauschrecht nur bei Geschäften zwischen Händler und Verbraucher! Nicht bei Verkäufen von Privat zu Privat. Siehe Geltungsbereich bei der Garantie.

Der Gutscheintrick

Anstatt des Geldes bekommen Sie einen Gutschein in Höhe des gekauften Warenwertes. Bestehen Sie auf Ihr Bargeld bzw. Ihrer EC-Gutschrift! Wenn Sie einen Pullover lieber wo anders kaufen möchten, geht das schlecht mit dem Gutschein eines bestimmten Händlers.

Versandrisiko

Bei Bestellung einer Sache haftet immer der Händler falls beim Transport die Ware beschädigt wird oder verloren geht, selbst wenn er in AGBs oder dem jeweiligen Angebot etwas anderes schreibt! Er muss sich dann mit dem Transportunternehmen auseinander setzen und nicht der Käufer.

Anders sieht es aus bei Verkäufen zwischen Privatleuten. Dort trägt das Versandrisiko der Käufer.

Rücktritt von einem Gebot bei einer Onlineauktion

…ist nicht ohne Konsequenzen bei Privat zu Privat möglich. Die Differenz zum Zweit bietenden muss ausgeglichen werden.

Bei Händler an Verbraucher können Sie einfach vom Umtauschrecht Gebrauch machen.

Ab 1,- €

Auktionen nur für 1,- € starten zu lassen ist sehr beliebt. Das kostet den Verkäufer weniger und erhöht die potentiellen Interessenten. Um eine höhere Angebotsgebühr zu sparen schreiben einige Anbieter in den Anzeigentext: „Unter 500,- € gebe ich den Artikel nicht her.“. Erhält man den Zuschlag bei 50,- €, muss der Verkäufer den Artikel nicht zum Gebotspreis herausrücken, selbst wenn er hier klar gegen die AGBs von eBay verstößt! Allerdings kann man solchen Verkäufern sehr schnell ein Ende setzen, indem man Ihn bei eBay meldet, was eine Sperrung des Verkäufers nach sich zieht.

Versandkosten bei Auktionen

…sollten schon angemessen sein. Für eine Briefmarke Versandkosten von 500,- € zu erheben (um z. B. dadurch den erzielten Gewinn hoch zu setzen) ist nicht rechtens. Allerdings kann ein Artikel, den man für 1,- € erworben hat schon 100,- € betragen, wenn z.B. Möbel per Spedition verschickt werden müssen.

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