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Abofallen

…und wie man sich dagegen wehren kann.

Nach § 155 BGB kommt kein entgeltlicher Vertrag zustande, wenn nach dem Gesamteindruck der jeweiligen Website davon auszugehen ist, dass die angebotenen Dienstleistungen kostenfrei sind.

Wenn am Seitenende oder irgendwo in den AGBs versteckt (kleiner angezeigt, als der Rest. Wenn Sie Kohle haben wollen machen Sie das entsprechend deutlich!) ein Hinweis auf die Kostenpflicht eingebaut ist, so handelt es sich hierbei um eine sogenannte „überraschende Klausel“ nach § 305c BGB.

Bei falschen Angaben im Rechnungs- oder Mahnschreiben (irgendwas stimmt z. B. am Namen nicht) werfen Sie es gleich in den Müll.

Wettbewerbswidrige Einschüchterungsversuche: Falsche Angaben beim Geburtsdatum seien strafbar, Drohung mit Schufaeinträgen (ohne Gerichtsverhandlung) oder Inkasso und Pfändung (ohne Gerichtsverhandlung) sind alles nur hohle Drohungen.

Sie haben bei derartigem Schriftverkehr allerdings die Möglichkeit Anzeige zu erstatten wegen „versuchten Betrugs“ nach § 263 StGB. Schadenersatz nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 von diesen Betrügern zu erhalten ist allerdings schwierig. Denn welcher Schaden in € ist Ihnen denn aus welchem Grund durch Zustellung des Schreibens widerfahren?

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